Mängelansprüche des Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung. Ist uns dies nicht in angemessener Frist möglich oder ist die Nacherfüllung sonst als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunden nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten.
Die Rücknahme von uns gelieferter Transportverpackungen kann nur sauber gebündelt und frei Haus an unserem oder einer anderen von uns genannten Ladestelle erfolgen; dabei anfallende Kosten hat unser Kunde zu tragen.
Ende der VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
Ohne Beschränkung der vorstehenden und uns gesetzlich zustehenden Gewährleistungs- und sonstigen Rechte garantiert der Lieferant, dass bei Lieferung der Waren/Leistungserbringung folgende Anforderungen in Hinblick auf die Waren/Leistungen erfüllt sind:
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, auch über vereinbarte Preise, Produktspezifikationen, Rezepturen, Lieferbeziehungen, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur zum Zwecke der Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge oder mit unserer ausdrücklich in Textform zu erteilenden Zustimmung offengelegt werden und nur, soweit die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung im Sinne dieses § 13 verpflichtet wurde; das gilt entsprechend für eigene Mitarbeiter des Lieferanten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Erfüllung seiner Geheimhaltungspflichten angemessene technische Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen (physische/elektronische Zugangskontrolle nach dem „Need to Know“-Prinzip, Antivirusmaßnahmen, Firewall, durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen).
Ende der Einkaufsbedingungen. Stand Januar 2024