AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Macalea GmbH & Co. KG
und Macalea Natura GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeine Lieferbedingungen (nachfolgend nur „Lieferbedingungen“) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  2. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie in Textform von uns bestätigt werden.
  3. Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse die COFREUROP-Bedingungen, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie selbstverständlich bei uns anfordern.

§ 2 Vertragsabschluss, Produkteigenschaften

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
  2. Mündliche Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
  3. Wir behalten uns vor, gelegentlich Änderungen an den Spezifikationen unserer Produkte vorzunehmen. Wir werden solche Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere weil das in Hinblick aktuelle Ernten oder sich ändernde regulatorische Vorgaben erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Kunden werden wir jedoch keine Änderungen vornehmen, die das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem Kunden und uns nachhaltig stören können.

§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang

  1. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anderweitig in Textform vereinbart. Wir kommen mit Lieferverpflichtungen erst in Verzug, wenn uns der Kunde nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist für eine Bestellung Vorkasse oder eine Anzahlung vereinbart oder sind wir sonst dazu berechtigt, so sind wir erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  3. Lieferungen erfolgen ab unserem Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt vertragsgemäß zur Abholung bereitgestellt haben.

§ 4 Zahlungsbedingungen/Preise

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück­behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und gelten ab unserem Lager oder einer anderen von uns genannten Ladestelle.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen, Energiepreissteigerungen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Monate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Wir sind berechtigt Vorkasse oder Abschläge auf einen vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.

§ 5 Rücktrittsvorbehalt, höhere Gewalt

  1. Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
  2. Im Fall einer von uns nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  3. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Krieg oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.

§ 6 Werbung, Rechte an Unterlagen

  1. Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildete Ware zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere Änderungen behalten wir uns vor.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 7 Mängelrüge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach deren Entgegennahme, Art, Menge und Beschaffenheit gelieferter Ware zu prüfen. Dabei obliegt es ihm dabei insbesondere auch, die Ware unverzüglich labortechnisch durch ein auf die Untersuchung von Lebensmitteln spezialisiertes Labor auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorgaben untersuchen zu lassen.
  2. Mängel sind unverzüglich in Textform zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Entgegennahme der Waren.
  3. Geht dem Kunden ein Laborbericht gemäß Ziffer 1. später als drei Tage nach Entgegennahme der Vertragswaren zu, so sind daraus folgende Mängel binnen drei Tagen nach Zugang des Laborberichts beim Kunden in Textform zu rügen.
  4. Zeigt sich später ein Mangel, der trotz pflichtgemäßer Untersuchung nicht zu erkennen war (verdeckter Mangel), hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Kenntniserlangung den versteckten Mangel uns gegenüber in Textform anzuzeigen.
  5. Entscheidend ist in allen Fällen der Mängelrüge der Zugang der Mängelanzeige bei uns.

§ 8 Sachmängelansprüche

Mängelansprüche des Kunden beschränken sich nach unserer Wahl auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung. Ist uns dies nicht in angemessener Frist möglich oder ist die Nacherfüllung sonst als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunden nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten.

§ 9 Rechtsmängelansprüche

  1. Wir werden den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die innerhalb der Verjährungsfrist aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die gelieferte Ware hergeleitet werden. Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge haften wir nur, sofern der Kunde uns von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten hat.
  2. Ziffer 1. gilt nicht in Fällen, in denen uns der Kunde Vorgaben zu Kennzeichnung, Gestaltung, dem Design, der Ausstattung oder sonstigen Aspekten der gelieferter Waren und ihrer Verpackung gemacht hat. In diesem Fall ist der Kunde allein für aus seinen Vorgaben folgenden Ansprüche Dritter verantwortlich und hält uns auf erstes Anfordern von diesen frei.
  3. Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 1 geltend gemacht worden oder zu er­warten und sind diese nicht gemäß Ziffer 2. ausgeschlossen, können wir die gelieferte Ware auf eigene Kosten in einem für den Kunden zumutbaren Umfang austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 8.

§ 10 Schadenersatz

  1. Wir haften für von uns zu vertretende Schäden ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ nur, wenn der Schaden
    a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
    b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  2. Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 2 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  4. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
  5. Unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware

§ 11 Transportverpackungen

Die Rücknahme von uns gelieferter Transportverpackungen kann nur sauber gebündelt und frei Haus an unserem oder einer anderen von uns genannten Ladestelle erfolgen; dabei anfallende Kosten hat unser Kunde zu tragen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah­lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vor­genommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die

Ende der VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN​

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Macalea GmbH & Co. KG und Macalea Natura GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsschluss

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/Leistungserbringers/Lieferanten (nachstehend einheitlich: „Lieferant“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Lieferanten genannt sind.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von uns bestellten Wareneinkäufe und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  3. Alle diese Einkaufsbedingungen ändernden oder ergänzenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind für Ihre Wirksamkeit in Textform niederzulegen.
  4. Von uns stammende in unseren Bestellungen enthaltene Bedingungen gehen diesen Einkaufsbedingungen bei Widersprüchen vor. Sollten allerdings neben diesen Einkaufsbedingungen auch die COFREUROP-Bedingungen zum Gegenstand eines Vertrags zwischen uns und dem Lieferanten gemacht werden, so gehen diese Einkaufsbedingungen und von uns stammende in der Bestellung enthaltene sonstige Bedingungen den COFREUROP-Bedingungen bei Widersprüchen vor.
  5. Unsere Bestellung stellt ein Angebot von uns dar, die Waren oder Leistungen in Übereinstimmung mit diesen Einkaufsbedingungen einzukaufen. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant sie annimmt, dies durch (a) Annahmeerklärung in Textform oder (b) indem er mit Erfüllungshandlungen in Hinblick auf die Bestellung beginnt.

§ 2 Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind im Zweifel Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Mangels abweichender Vereinbarungen in Textform schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ und ggf. Verpackungen ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung trifft uns nicht. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Verpackungs- und Transportmaterialien auf eigene Kosten am Empfangsort/Leistungsort abzuholen und zu entsorgen.
  2. Zusätzliche Lieferungen/Leistungen und/oder Änderungen der vereinbarten Lieferungen/Leistungen werden nur verbindlich vereinbart, wenn darüber eine vorherige Vereinbarung in Textform abgeschlossen wurde.
  3. Zahlungen auf fällige Ansprüche des Lieferanten erfolgen innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug.
  4. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüffähigen (Schluss-)Rechnung bei uns, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe/Erfüllung der Vertragsleistung.
  5. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag des Eingangs einer prüffähigen Abschlagsrechnung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, jedoch nicht vor Stellung einer ggf. vereinbarten Sicherheit.
  6. § 286 Absatz 3 BGB wird abbedungen.

§ 4 Forderungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Dem Lieferanten ist untersagt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
  3. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen (auch aus anderen Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 5 Ausführung der Leistung, Beistellung, Eigentum,

  1. Innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden unseres Lieferanten dürfen wir uns über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung unterrichten. Insoweit ist uns sowie unseren Mitarbeitern und Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten unseres Lieferanten zu gewähren. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder diese sind uns auf unsere Anfrage zu übersenden. Wir können Abschriften entsprechender Unterlagen verlangen, sofern diese zum Nachweis über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten benötigt werden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anfrage unverzüglich alle Nachweise und Zertifikate vorzulegen, deren Bestand vertragsgemäß geschuldet ist, insbesondere etwaige Bio-Zertifikate betreffend den Lieferanten, die Vorlieferanten in der Lieferkette, den Produzenten und die gelieferte Ware.
  3. Eine Übertragung der vom Lieferanten geschuldeten Ausführung der Lieferung/Leistung oder wesentlicher Teile davon auf Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
  4. Von uns beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung von uns beigestellter Materialien durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Mit der Auslieferung der bestellten Ware – sei es an uns oder einen von uns benannten Dritten – wird diese unmittelbar unser Eigentum. In jedem Fall sind wir zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware befugt.

§ 6 Lieferzeit, Lieferung, Verzug

  1. Eine vereinbarte Liefer- und Leistungszeit ist bindend.
  2. Lieferungen an unsere Warenannahme haben innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des jeweiligen Lagers an der vereinbarten Lieferadresse zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich vor Anlieferung über die Öffnungszeiten der Abladestelle zu informieren. Uns außerhalb dieser Öffnungszeiten angediente Waren können wir zurückweisen.
  3. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Wir sind im Falle des Verzuges des Lieferanten berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Bruttokaufpreises der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 5 % des Gesamtbruttokaufpreises zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen.

§ 7 Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, Höhere Gewalt

  1. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
  2. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung/Leistung nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Gleiches gilt, falls der Lieferant an der Lieferung/Leistung länger als drei Monate über den vereinbarten Leistungszeitpunkt hinaus gehindert ist. Uns zustehende gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

  1. Für jede Lieferung/Leistung des Lieferanten hat die Übergabe/Abnahme am vereinbarten Liefer-/Leistungsort zu erfolgen.
  2. Lieferungen haben, sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die jeweils angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
  3. Untersuchung und Mängelrüge:
    a) Abweichend von §§ 377 HGB sind wir bei Lieferungen berechtigt, Mängel, Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen innerhalb einer Frist von einer Woche nach vollständiger Lieferung der Ware zu untersuchen und zu rügen. Liegt ein versteckter Mangel der Ware vor, so sind wir berechtigt, den Mangel innerhalb von einer Woche nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
    b) Sofern nicht an uns, sondern direkt an einen von uns benannten Dritten geliefert wird, beginnt die vereinbarte Untersuchungs- und Rügefrist für offene Mängel mit Ablieferung der Ware beim Kunden.
    c) Wird die Ware ohne Auslieferung an uns aus einem Zwischenlager in einem Empfangshafen oder Flughafen an unseren Kunden weitergeliefert, so beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist von einer Woche mit Anlieferung der Ware bei unserem Kunden.
    d) Für eine hinreichende Untersuchung ist es ausreichend, dass die Ware stichprobenartig geprüft wird.
    e) Die Untersuchung der Ware kann durch uns, den Kunden oder einen sachkundigen Dritten erfolgen.
    f) Für eine hinreichende Mängelrüge ist es auch ausreichend, wenn wir dem Kunden per E-Mail Untersuchungsberichte übermitteln, aus denen sich Qualitäts- oder Quantitätsprobleme ergeben.
  4. Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Bestätigung oder anlässlich des Abnahmetermins als nicht vertragsgemäß von uns zurückgewiesen oder gerügt, so ist der Lieferant verpflichtet, die betroffene Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Wir sind berechtigt, nach Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Frist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf uns findet in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe der nachgebesserten Leistung gegen Bestätigung bzw. der Abnahme statt.
  5. Die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung, die erneut am vereinbarten Liefer-/Leistungsort gegen Bestätigung übergeben bzw. abgenommen werden sollen, bzw. die als Ersatz zu liefernden Gegenstände, hat der Lieferant erneut auf seine Kosten und Gefahr an den/am vereinbarten Liefer-/Leistungsort zu liefern/zu erbringen.

§ 9 Eigenschaften, Mängelansprüche, Haftung

  1. Uns gelieferte Ware hat den in den Vertragsstaaten der EU maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an die Beschaffenheit und Kennzeichnung, zu entsprechen. Dies gilt insbesondere bei Lieferung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und deren Verpackungen. Ist uns zu liefernde Ware erkennbar zur Weiterlieferung in Staaten außerhalb der EU bestimmt, so hat die Ware den dort jeweils maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Zur Überprüfung entsprechender Beschaffenheit erforderliche Zertifikate, Gutachten, Analysen und Produktmuster sind uns auf unser Verlangen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  2. Ist dem Kunden bekannt, dass von uns bestellte Ware für Verkaufsprogramme unserer Kunden bestimmt sind, so gilt die Produktspezifikationen dieser Kunden als vereinbarte Beschaffenheit. Es obliegt dem Liefertanten sich über die Produktspezifikationen unserer Kunden zu informieren.
  3. Uns gelieferte Früchte müssen gänzlich frei von Fäulnisbefall, Verletzungen bzw. Beschädigungen der Schale und dem Fruchtfleisch, fremdem Geruch und Schäden durch Schädlinge sein und diese Eigenschaft für mindestens zehn Tage ab Übergabe der Ware an uns beibehalten. Bei einer Direktlieferung an unseren Kunden gilt das Vorstehende ab dem Zeitpunkt der Übergabe an unseren Kunden. Wird die Ware ohne Auslieferung an uns aus einem Zwischenlager in einem Empfangshafen oder Empfangsflughafen an unseren Kunden weitergeliefert, so gilt das Vorstehende ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Übergabe an unseren Kunden, jedoch nicht länger als vierzehn Tage nach Ankunft der Ware im Empfangshafen oder Empfangsflughafen.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann allein verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Spezifikationen, Rezepte, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem „Gesehen“- Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
  5. Sind Teile einer Lieferung mangelhaft, so sind wir berechtigt, stets die ganze betroffene Lieferung auf dessen Kosten an den Lieferanten zu retournieren. Der Lieferant ist auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, die Ware nach Vornahme von Nachbesserungsmaßnahmen (z.B. Aussortieren mangelhafter Produkte) neu bei uns anzudienen. Der Lieferant trägt alle damit verbunden Kosten. Nehmen wir entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen anstelle des Lieferanten vor, so hat er uns von allen damit verbundenen Kosten auf erstes Anfordern freizuhalten.
  6. Machen Kunden von uns bei uns Schadensersatzansprüche geltend, die auf Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware beruhen, so verpflichtet sich der Lieferant uns von solchen Schadensersatzansprüchen unserer Kunden auf erstes Anfordern freizuhalten.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit folgender Maßgabe:
    a) Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung aufgrund des Mangels nicht genutzt/verwertet werden kann.
    b) Die Verjährungsfrist wird durch Zugang einer Mängelanzeige beim Lieferanten gehemmt.
    c) Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung in vorstehendem Sinne ist erst beendet, wenn uns der Lieferant schriftlich mitteilt, dass er die gerügten Mängel anerkennt oder zurückweist. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung von Mängeln oder getroffene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung führen erneut zur Hemmung der Verjährung.
  1. Der Lieferant haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

§10 Garantien

Ohne Beschränkung der vorstehenden und uns gesetzlich zustehenden Gewährleistungs- und sonstigen Rechte garantiert der Lieferant, dass bei Lieferung der Waren/Leistungserbringung folgende Anforderungen in Hinblick auf die Waren/Leistungen erfüllt sind:

  1. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren alle materiellen und formellen Anforderungen eines ggf. vereinbarten Bio- oder sonstigen Standards erfüllen.
  3. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Waren ihrer vereinbarten Beschreibung entsprechen und frei von Mängeln in Design, Material, Verarbeitung sind.
  4. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Waren von vertragsgemäßer Qualität sind und dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch und Zweck geeignet sind.
  5. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren alle auf sie anwendbaren deutschen und EU-Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorgaben einhalten und diese Waren uneingeschränkt in Deutschland und der EU verkehrsfähig sind.
  6. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Waren keine geistigen Eigentumsrechte und sonstigen Rechte Dritter verletzen.
  7. Der Lieferant garantiert, dass uns gelieferte Lebensmittel und Zusatzstoffe gem. den jeweils gültigen deutschen und EU-Gesetzen und Verordnungen keine deklarationspflichtigen gentechnisch veränderten Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.
  8. Der Lieferant garantiert, dass er alle erforderlichen Rechte und Lizenzen hat (einschließlich aller vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Lizenzen, Erlaubnisse, Zertifizierungen, Genehmigungen und Zustimmungen), um die Waren und Leistungen in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, allen sonstigen Vereinbarungen der Parteien und allen anwendbaren Gesetzen zu liefern/zu erbringen.

§ 11 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Uns zustehende weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Haftet der Lieferant nach Ziff. 1, so ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 12 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung stehen und Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Patent-, Muster- und Markenrechte) durch die Lieferung/Leistung nicht verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Hinblick auf Lieferungen/Leistungen des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten umfasst sämtliche Schäden und Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.

§ 13 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, auch über vereinbarte Preise, Produktspezifikationen, Rezepturen, Lieferbeziehungen, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur zum Zwecke der Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge oder mit unserer ausdrücklich in Textform zu erteilenden Zustimmung offengelegt werden und nur, soweit die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung im Sinne dieses § 13 verpflichtet wurde; das gilt entsprechend für eigene Mitarbeiter des Lieferanten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Erfüllung seiner Geheimhaltungspflichten angemessene technische Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen (physische/elektronische Zugangskontrolle nach dem „Need to Know“-Prinzip, Antivirusmaßnahmen, Firewall, durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen).

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Ort, an dem wir unseren Sitz haben. Bei Rahmenverträgen gilt diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einzelabrufen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  2. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG (einheitliches UN-Kaufrecht) und solcher abdingbaren kollisionsrechtlichen Bestimmungen auf unsere Vertragsbeziehung zum Lieferanten Anwendung, nach denen ausländisches Recht anwendbar wäre.

Ende der Einkaufsbedingungen. Stand Januar 2024